Rolli-Hood e.V.
Freie Gruppierung von Behinderten die sich für die Wahrung
der Grundrechte der Behinderten einsetzt.
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Es müsste Pflicht werden, das jeder, der mit Behinderten oder für Behinderte arbeitet einen Kursus über Barriere-Freiheit besucht,und durch ein Zertifikat bekräftigt.Es gibt Anbieter der freiwilligen Zertifikate schon unter Google " barrierefreie Zertifikate"oder http://www.ftb-net.de/.

Oder wenn es freiwilliger Natur bliebe, dann dürften nur die Kriterien der Aufträge an " barrierefreie" Betriebe vergeben werden.

Gegenwart:

1.Menschen, die mit und für Behinderte arbeiten, müssen einen Pflicht - Kursus über Barriere - Freiheit, -Abbau belegen, damit in Zukunft die Landschaft für Betroffenen besser gestaltet werden kann und der Gegenüber eine Vorstellung bekommt, was es bedeutet. Er wird dadurch auch glaubwürdiger in seinen Entscheidungen.Transperenz wird gefördert. z.B. Sachbearbeiter, Sanitär, Architekten usw.

Das Barrierefreiheit- Zertifikat sollte gut sichtbar zu erkennen sein, z.B Wand.

Kein Zertifikat, keine Vergabe oder Aufträge oder sachdienliche Hinweise möglich.

Zukunft:

In Zukunft sollte die Industrie und Handelskammer verstärkt darauf hinarbeiten, das in Ausbildungsberufe das Fach Barrierefrei Bestandteil der Prüfungen sein sollte.

Nur so kann gewährleistet werden, das die Toiletten keine Überraschungseier darstellen, und somit unbrauchbar werden

Behindertenverbände, oder -Vereine,Industrie und Handelskammer sollten die ersten Ansprechpartner sein.

Wenn dies umgesetzt würde , dann würde die anderen Punkte entfallen

II. Barrierefreiheit

1. Was ist Barrierefreiheit?

§ 4 BGG definiert:

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."

Im Einzelnen bedeutet das:

a. Gestaltete Lebensbereiche

Alles, was von Menschen gestaltet wird, kann unter dem Aspekt der Barrierefreiheit betrachtet werden, also nicht nur z. B. Gebäude und Wege, sondern z. B. auch Automaten, Handys oder Internetseiten. Nicht dazu gehören natürliche Lebensbereiche, z. B. ein Wald, ein Sandstrand, eine Felswand - aber sobald der Mensch gestaltend eingreift, kann wieder für Barrierefreiheit gesorgt werden, z. B. bei einem Waldweg, einem Bootssteg oder einer Seilbahn.

b. Zugänglich und nutzbar

Eine Einrichtung muss nicht nur (z. B. stufenlos mit dem Rollstuhl) erreicht werden, sondern auch sinnvoll genutzt werden können (z. B. indem Informationen auch für sinnesbehinderte Menschen verfügbar sind).

c. In der allgemein üblichen Weise

Ist z. B. der Vordereingang nicht für Menschen im Rollstuhl nutzbar und diese werden auf einen Hintereingang verwiesen, ist der Zugang nicht „in der allgemein üblichen Weise" gewährleistet.

d. Ohne besondere Erschwernis

Zugang und Nutzung soll für behinderte Menschen ohne komplizierte Vorkehrungen möglich sein, z. B. ohne langwierige vorherige Anmeldung oder Beantragung.

e. Grundsätzlich ohne fremde Hilfe

Es ist immer die Lösung zu wählen, mit der möglichst viele behinderte Menschen eine Einrichtung alleine nutzen können, so dass z. B. ein blinder Mensch ein Gerät mit Hilfe einer akustischen Ausgabe alleine bedienen kann oder ein Rollstuhlfahrer einen Ort selbst erreicht und nicht getragen oder geschoben werden muss.

Ist dies wegen der Art der Behinderung oder der Art des Angebotes nicht möglich, so ist Barrierefreiheit nur dann gegeben, wenn der Anbieter die notwendige Hilfe bereitstellt (z. B. Bedienung der mobilen Rampe eines Busses) bzw. der behinderte Mensch die notwendigen Hilfsmittel oder Assistenzpersonen (z. B. Blindenführhund, Dolmetscher) mitnehmen und einsetzen darf.

2. Verpflichtungen der Bundesbehörden zur Schaffung einer barrierefreien Lebensumwelt

a. Bauen

Nach § 8 BGG sind Neubauten oder große Um- und Erweiterungsbauten (Kosten mind. 1 Million Euro) des Bundes und seiner Anstalten, Körperschaften etc. barrierefrei auszuführen. Dies gilt nicht nur für die Teile, die für den Publikumsverkehr bestimmt sind.

b. Verkehr

Bahnunternehmen müssen Programme zur Herstellung von Barrierefreiheit erstellen, desgleichen müssen Nahverkehrspläne Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten. Dabei sind die Verbände behinderter Menschen anzuhören.

c. Kommunikation für Menschen mit Hör- und Kommunikationsbeeinträchtigungen

Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt (§ 6 BGG). Im Verkehr mit Bundesbehörden haben hör- und kommunikationsbehinderte Menschen das Recht, Gebärdensprache oder eine andere für sie geeignete Kommunikationsform zu verwenden (§ 9 BGG); die Kosten für Kommunikationshilfen werden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung übernommen (Kommunikationshilfenverordnung - KHV)

d. Kommunikation für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen

Bescheide und Vordrucke von Behörden müssen blinden und sehbehinderten Menschen in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (§ 10 BGG). Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung (Verordnung über barrierefreie Dokumente - VBD).

Blinde Menschen können bei Bundestags- und Europawahlen Schablonen benutzen, um selbstständig und geheim zu wählen.

e. Barrierefreie Informationstechnik

Die Internetangebote des Bundes sind barrierefrei zu gestalten; die Bundesregierung wirkt auf die barrierefreie Gestaltung anderer Internetangebote hin (§ 11 BGG). Details regelt die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV).

 
 
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