Rolli-Hood e.V.
Freie Gruppierung von Behinderten die sich für die Wahrung
der Grundrechte der Behinderten einsetzt.
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Rolli - Hood e. V Leeraner Strasse 31 26835 Hesel

Satzung

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen " Rolli - Hood " und soll in das Vereinsregister des Amtgerichtes Aurich eingetragen werden.

Danach führt er den Zusatz " e. V. ".

Er hat seinen Sitz in Hesel

§ 2

Zweck

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabeordnung § 52 Abs.2

Zweck des Vereins ist:

1. Aktives und engagiertes Eintreten für die Interessen schwerstbehinderter Menschen und ihrer Familien, sowie für deren gesellschaftliche Anerkennung.

2. Die persönlichkeitsbezogene Förderung schwerstbehinderter Menschen durch die Intergration in gemischte Gruppen von Behinderten und Nichtbehinderten im

Rahmen des Vereinsleben, durch Eröffnung gesellschaftlicher Kontakte über die Grenzen des Vereins hinaus.

3. Die Wahrung der Grundrechte von Schwerstbehinderten verstärkt einzutreten.

4. Die Durchführung von Nothilfemassnahmen für Schwerstbehinderte.

Der Verein informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und über den Stand seiner Projekte zur Intergration von Schwerstbehinderten in unserer

Gesellschaft.

Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31.Dezember, der der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister folgt.

§ 4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Beiträge

1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.

2. Die Mitgliedschaft wird begründet durch eine schriftliche Beitritterklärung an den Vorstand und durch Aufnahmebeschluß der nächsten ordentlichen

Mitgliederversammlung, sofern der schriftliche Aufnahmeantrag drei Wochen vorher dem Vorstand zugegangen ist.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluß aus dem Verein, durch Tod des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins.

Ein Ausschluß ist nur möglich, wenn bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dem Ausschluß zustimmen.

Der vom Ausschluß Betroffene muß die Gelegenheit erhalten haben, vor Beschlußfassung Stellung zu nehmen.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand seine genaue Anschrift mitzuteilen. Einladungen und Benachrichtigungen an die letzte bekannte Anschrift des

Mitglieds sind rechtswirksam, auch wenn sie unzustellbar sind.

5. Über die Höhe der beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Für sozial Schwache kann der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich. Eine Vergütung ihrer Tätigkeiten erfolgt in keinem Falle.

§ 6

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere Aufgaben :

1. Wahl des Vorstandes,

2. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufende Geschäftsjahr,

3. Beschlußfassung über die Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,

4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

5. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Mitgliederversammlung findet mindenstens einmal jährlich statt. Die Mitglieder des vereins sind dazu vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung

einer Frist von drei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müßen dem Vorstand mindestens sieben Tage

vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein.

Eine Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einen Versammlungleiter und einen Protokollführer. Das aufzunehmende Protokoll über

diese Versammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Prtokollführer zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Lediglich für Satzungsänderungen oder für die Auflösung des Vereins ist eine Drei - Viertel - Mehrheit der anwesenden Mitglieder

erforderlich. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.

§ 7

Vorstand

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur

Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ( s. § 6 ) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Auch nach Ablauf der Amstzeit bleibt der Vorstand

solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

Eine Abwahl der Vorstandsmitglieder ist auch vor Ablauf ihrer Amstzeit möglich.

Wiederwahl ist ebenfalls zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ; er legt einmal im Jahr Rechenschaft vor der Mitgliederversammlung ab.

Der Vorstand muß seine Beschlüße einstimmig fassen.

Seine Geschäftsordnung gibt er sich selbst.

§ 8

Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden ( s. § 6 ) .

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leer, die es unmittelbar

und ausschließlich für die Schwerstbehindertenarbeit zu verwenden hat.

§ 9

Diese Satzung tritt mit der Gründung des Vereins in Kraft.

Hesel, den 20.05.2007

Karl Siebert    Beatrix Pfeifer     Wolfgang Pingen

Anton Hortmeyer     Robert van Platerink       Gerda van Platerink

Silke Hortmeyer

 
 
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