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Die DIN und Bauordnung
Vorwort: Seit 2002 s.u. gilt die neue DIN 18024-2 , sie ist in den meisten Bundesländer mit dem neuen Gleichstellungsgesetz zwingend vorgeschrieben für privaten sowohl öffentlicher Hand.Auch in den Länder,wo das Gleichstellungsgesetz noch nicht gilt, soll sie zum Gebrauch für den Behinderten angewandt werden.Das die DIN- Vorschriften über barrieses freien Bauen, von einigen Anbieter horrende Preise verlangen, würde mich als Planer und Ausführer auch erschrecken,vor allem sind sie nicht transperent genug.Die BRD ist in allen Lebenslagen durch Grundsätze verankert.Ohne Grundsatz kein Konsens.Wir Schwerstbehinderte, die auf Hilfsmittel und persönliche Assistenz bedürfen, haben durch die Grundsätze des barrieresfreie Bauen und der Toiletten-DIN 18024 augenscheinlich " von fremder Hilfe" keine Möglichkeiten, kein Recht an der Teilhabe im Leben ,wie z. B. fitte Rollstuhlfahrer.Anmerkung: Jeder der mit der DIN arbeitet kann sie anwenden muss es aber nicht.jeder muss es mit seinen Gewissen vereinbaren. Die DIN wird nur dann zurate gezogen bei Streitigkeiten vor Gericht.Und ein Verstoss gegen die Toiletten- DIN ist bis dato noch nie geschehen, wohl über einen Behindertenparkplatz.dann kommt noch der Bestandsschutz, Bauverordnungen und die VOB.Deshalb überall der Wildwuchs der Toiletten,Toiletteldeckel zu weit hinten,garnicht vorhanden, was man alles so erleben kann,brauche ich garnicht zu erzählen.Wenn der Gesetzgeber alles Notwendige getan hätte, fragen wir uns,wieso sich Planer und Ausführer vielerorts massiven Rechtsbruch betreiben, ohne das sie belangt werden, und das auf Kosten der Behinderten.Haben Sie kein Anrecht auf Einhaltung.Oder ist es dem Gesetzgeber zu kompliziert für den behinderten Mitbürger diesen besonderen Schutz zu gewährleisten.Oder ist die Ausführung der DIN nur eine " Phrase". Wo kein Kläger, auch kein Angeklagter. Keine Kontrolle.Wir dürfen nicht vergessen, das der Toilettengang zum elementarsten Grundbedürfnis zählt.GrundsätzeRechtsverbindlichkeit von NormenDIN-Normen bilden einen Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten und sind im Rahmen der Rechtsordnung von Bedeutung.
DIN-Normen stehen jedermann zur Anwendung frei. Das heißt, man kann sie anwenden, muss es aber nicht. DIN-Normen werden verbindlich durch Bezugnahme, z. B. in einem Vertrag zwischen privaten Parteien oder in Gesetzen und Verordnungen.
Der Vorteil der einzelvertraglich vereinbarten Verbindlichkeit von Normen liegt darin, dass sich Rechtsstreitigkeiten von vornherein vermeiden lassen, weil die Normen eindeutige Festlegungen sind. Die Bezugnahme in Gesetzen und Verordnungen entlastet den Staat und die Bürger von rechtlichen Detailregelungen.Die Anwendung von Normen ist freiwilliger Natur. Bindend werden Normen nur dann, wenn sie Gegenstand von Verträgen zwischen Parteien sind oder wenn der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt. Normen sind eindeutige (anerkannte) Regeln, daher bietet der Bezug auf Normen in Verträgen Rechtssicherheit. Im Rechtsstreit billigt ein Richter der DIN-Norm regelmäßig den "Beweis des ersten Anscheins" zu. Eine widerlegbare Rechtsvermutung (Beweislastumkehr).
Auch in den Fällen, in denen DIN-Normen von Vertragsparteien nicht zum Inhalt eines Vertrages gemacht worden sind, dienen DIN-Normen im Streitfall als Entscheidungshilfe, wenn es im Kauf- und Werkvertragsrecht um Sachmängel geht. Hier spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Anwender der Norm in dem Sinne, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
DIN-Normen sind jedoch keine Lehrbücher. Deshalb muss jemand, der sie anwendet, soviel Sachverstand haben, dass er die Verantwortung für sein Handeln selbst übernehmen kann.Der Grundsatz der DIN 18024 Die Nutzer müssen in die Lage versetzt werden, von fremder Hilfe weitgehend unabhängig zu sein.Das gilt insbesondere fürRollstuhlbenutzer - auch mit Oberkörperbehinderung Blinde, Sehbehinderte Gehörlose, Hörgeschädigte Gehbehinderte Menschen mit sonstigen Behinderungen Ältere Menschen Kinder, klein- und großwüchsige Menschen Grundsätzlich sind alle Behinderungsmöglichkeiten aufgelistet, durch " Menschen mit sonstigen Behinderungen."Barrierefreies BauenBarrierefreies Bauen ist die barrierefreie Gestaltung des Lebensraumes, um möglichst allen Menschen zu ermöglichen, ihn sicher und unabhängig von fremder Hilfe zu nutzen. Damit wird dem Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Grundgesetz Rechnung getragen und dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen.Bauordnungen Auszüge aus der Musterbauordnung und einzelnen Paragraphen zu barrierefrei Bauen aus den Landesbauordnungen der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern ,Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg ,Hessen ,Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen ,Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz ,Saarland ,Sachsen, Sachsen-Anhalt ,Schleswig-Holstein ,Thüringen. "Barrierefrei sind bauliche Anlagen, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."
Quelle:www.nullbarrierre.de , Gesetze und VerordnungenDa sich in allen Lebenslagen dieser Grundsatz sich wiederspiegelt, kommen wir zur Überzeugung, das wir Betroffenen vergessen worden sind.Wie sollte man sonst die Grundsätze verstehen. Wir brauchen Hilfen.Und das wissen doch die meisten, oder? Dann müsste der neue Grundsatz doch heissen:Alle Nutzer müssen in die Lage versetzt werden, die Vorrichtungen weitgehend alleine oder mit Assistenz, Hilfsmittel aufzusuchen.Wenn schon im Grundsatz " müssen" steht, heisst es doch nach deutschem Recht nicht kann oder soll.Eine freiwillige Anwendung der Normen kann über die privatrechtliche Selbstverpflichtung von Bauherren, in der Regel über die Ausschreibung, vereinbart werden. Durch diese komplizierte Rechtslage entsteht die Situation, dass die gültigen Normen für Barrierefreies Bauen nur zum Teil oder gar nicht in die Landesbauordnungen übernommen wurden. Leitsätze zur Gestaltung barrierefreier Produkte1997 wurden an der New York State University, am Center for Universal Design sieben Leitsätze zur Gestaltung barrierefreier Produkte entwickelt (siehe The Center for Universal Design). Diese Leitsätze wurden in den DIN Fachbericht 124 "Gestaltung barrierefreier Produkte" sinngemäß übernommen. Erreichbarkeit und Zugänglichkeit - Wichtige Elemente sollten aus stehender und sitzender Position eingesehen werden können. - Alle Elemente sollten in stehender und sitzender Position leicht erreichbar sein. - Unterschiedliche Handgrößen und Greifarten sollten berücksichtigt werden. - Bewegungsräume und –flächen sollten auch für den Gebrauch von Hilfsmitteln oder für persönliche Assistenz ausreichen.Der letze Leitsatz, muss doch alle zu denken geben, das schon vor 10 Jahren klar und deutlich definiert wurdeUnd warum sträubt man sich, diesen Leitsatz zu übernehmen. Montageempfehlungen | Privat/ Rollstuhlbenutzer DIN 18025, Teil 1 | Privat/Senioren und Gehandicapte DIN 18025, Teil 2 | Öffentlicher Bereich DIN 18024, Teil 2 | Sitzhöhe inkl. Sitz | 48 cm | individuell | 48 cm | WC-Tiefe (Abstand Vorderkante zur Wand) | 70 cm | individuell | 70 cm | Seitliche Bewegungsfläche | 95 cm links oder rechts | individuell | 95 cm links und rechts | Bewegungsfläche vor dem WC | 150 cm breit 150 cm tief | 120 cm breit 120 cm tief | 150 cm breit 150 cm tief | Seitlicher Abstand vom WC zur Wand | 30 cm | individuell | 95 cm | Rückenstütze | individuell | individuell | 55 cm hinter der Vorderkante | Klappgriffe | individuell | individuell | beidseitig in 85 cm Höhe | Befestigungsabstand | individuell | individuell | 70 cm | mit integrierter Spülung | individuell | individuell | links und rechts | mit integriertem Papierhalter | individuell | individuell | links und rechts |
www.nullbarriere.de, Toiletten - DIN 18024-2, sanitäre AnlageIn jedem Sanitärraum oder jeder Sanitäranlage ist mindestens eine für Rollstuhlbenutzer geeignete Toilettenkabine einzuplanen. 
Auszug der niedersächsische Bauordnug, die auch die anderen Bundesländer in ähnlicher Form wiederspiegeln.Quelle: www.nullbarriere.de ,Gesetze und Verordnungen § 48 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit bestimmter baulicher AnlagenAllgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO)(1) Folgende bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen von Behinderten, besonders Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern, sowie alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend besucht und benutzt werden können:Büro- und Verwaltungsgebäude, Gerichte, soweit sie für den Publikumsverkehr bestimmt sind, Schalter und Abfertigungsanlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sowie der Banken und Sparkassen, Theater, Museen, öffentliche Bibliotheken, Freizeitheime, Gemeinschaftshäuser, Versammlungsstätten und Anlagen für den Gottesdienst, Verkaufsstätten, Schulen, Hochschulen und sonstige vergleichbare Ausbildungsstätten, Krankenanstalten, Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen, Tagesstätten und Heime für Behinderte, alte Menschen oder Kinder, Altenwohnungen, in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen jedoch nur Altenwohnungen im Erdgeschoss, Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, soweit sie für die Allgemeinheit bestimmt sind, Campingplätze mit mehr als 200 Standplätzen, Geschosse mit Aufenthaltsräumen, die nicht Wohnzwecken dienen und insgesamt mehr als 500 m² Nutzfläche haben, öffentliche Bedürfnisanstalten, Stellplätze oder Garagen für Anlagen nach den Nummern 1 bis 11 sowie Parkhäuser. Eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Einstellplätzen oder Standplätzen muss für Behinderte hergerichtet und gekennzeichnet sein. (2) Bahnsteige der Bahnen des öffentlichen Personenverkehrs müssen für die in Absatz 1 genannten Personen ohne fremde Hilfe erreichbar sein und eine Höhe haben, die ihnen das Ein- und Aussteigen soweit erleichtert, wie dies die auf der Bahn verkehrenden Fahrzeuge zulassen.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit wegen der Eigenart oder Zweckbestimmung der baulichen Anlage oder des Teils der baulichen Anlage nicht damit zu rechnen ist, dass Behinderte, alte Menschen oder Personen mit Kleinkindern sie besuchen oder benutzen werden. Im übrigen können Ausnahmen zugelassen werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder ungünstiger vorhandener Bebauung die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.Punkt 3 gibt uns zu denken, 1. wo muss man nicht mit Behinderte rechnen, Ältere, Personen mit Kleinkinder können immer noch den Ort aufsuchen, wo dem Rolli warscheinlich schmale Türen oder Stufen den Weg versperren.2.was sind verhältnismässig hohe Kosten,wenn wir den Vergleich anstreben zwischen Pampers und Kofferliege, oder ........3. Ungünstige BebauungWer kontrolliert und wo ist der Kontrollmechanismus. Der ehrenamtliche Behindertenbeauftragten , oder der..........Wer gibt dem Behinderten das Vertrauen, wen ihm wie bisher Uebel mitgespielt hat. |
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